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   OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21   

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OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21 (https://dejure.org/2022,30760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2022 - 20 W 5/21 (https://dejure.org/2022,30760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 2022 - 20 W 5/21 (https://dejure.org/2022,30760)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Außerdem ergebe sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03), dass dann, wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hätten, darin auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden könne, dass anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollten.

    Es bleibt auch dabei, dass mit der von dem Oberlandesgericht Hamm (aaO, Rn. 27) getroffenen weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris) folgende Wertung umgangen würde.

    Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe dafür, in vorliegendem Zusammenhang von dem von dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) für ein Ehegattentestament aufgestellten Grundsatz, wonach § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeneinsetzung also nicht alleine auf § 2069 BGB beruht, abzuweichen (so etwa auch Oberlandesgericht München Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.).

  • OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11

    Erbvertrag: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).

    Diese Frage ist vielmehr - wie auch sonst für die einzelnen Regelungen innerhalb eines Erbvertrags - für jede einzelne Verfügung gesondert nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu beantworten (so im Ergebnis etwa auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Weidlich in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2278, Rn. 4; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.; Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 101; Wagenseil, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 8).

    Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe dafür, in vorliegendem Zusammenhang von dem von dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) für ein Ehegattentestament aufgestellten Grundsatz, wonach § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeneinsetzung also nicht alleine auf § 2069 BGB beruht, abzuweichen (so etwa auch Oberlandesgericht München Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.).

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Außerdem ergebe sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03), dass dann, wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hätten, darin auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden könne, dass anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollten.

    Soweit sich der Beteiligte zu 3 für die von ihm angenommene Ersatzschlusserbeneinsetzung seiner Person letztlich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) bezieht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.10.2021 (Az. 20 W 24/21, zitiert nach juris, Rn. 29) entschieden, dass der auch § 2069 BGB zugrunde liegende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln - die vorliegend allerdings nicht einmal behauptet worden sind - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, im Rahmen der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht uneingeschränkt anwendbar ist und nicht zu einer wechselseitigen Bindung führt.

  • OLG Celle, 05.11.2012 - 6 W 197/12

    Auslegung eines Erbvertrags hinsichtlich derr Bindung an die Erbeinsetzung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB auf einen Erbvertrag erfasst die zugunsten eines weggefallenen Schlusserben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung nicht ohne Weiteres auch den für den weggefallenen Schlusserben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzschlusserben (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 5.11.2012 - 6 W 197/12).

    Weiterhin ist nach wohl einhelliger Auffassung über § 2279 Abs. 1 BGB auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB entsprechend anwendbar, wonach dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (vgl. etwa Oberlandesgericht München und Düsseldorf, jeweils aaO; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 6 W 197/12, zitiert nach juris; Lenz-Brendel in jurisPK-BGB, Stand 03.04.2020, § 2069, Rn. 3, 5; Kanzleiter a.a.O., § 2278, Rn. 10, Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2279, Rn. 2; Gomille in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand 01.08.2021, § 2069, Rn. 5 und Röhl, ebenda, Stand 01.02.2022, § 2279, Rn. 8).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Was ein vertragsschließender Erblasser - einseitig - gewollt und nicht auch geäußert hat, fällt dagegen, solange es dem anderen Teil verborgen bleibt, bei der Auslegung nicht ins Gewicht (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.1989, Az. IVa ZR 98/87, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Der Senat hat dort unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) dargelegt, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden könne, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzen wolle (dies jedenfalls als naheliegend bezeichnend: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2019, Az. 2 Wx 168/19, zitiert nach juris), kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19

    Wegfall Bindungswirkung notarieller Erbvertrag bei Vorversterben der Schlusserbin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).
  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95

    Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).
  • OLG München, 20.07.2005 - 31 Wx 18/05

    Unwirksamkeit späterer Verfügung von Todes wegen bei Beeinträchtigung eines durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
    Eine derartige weitgehende Annahme kann der bloßen Einsetzung von Kindern zu Erben jedoch nicht entnommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.07.2005, Az. 31 Wx 18/05, zitiert nach juris, das zwar den Gesichtspunkt der Weitergabe des Nachlassvermögens nach dem Letztversterbenden innerhalb der Familie zur Auslegung herangezogen hat, jedoch auf der Grundlage eines Erbvertrags mit dem Inhalt: "Jeder von uns ist berechtigt, durch einseitige Verfügung von Todes wegen abweichend letztwillig zu verfügen, jedoch nur zugunsten unserer Abkömmlinge (Kinder und Enkel).
  • OLG Köln, 01.07.2019 - 2 Wx 168/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

  • OLG Zweibrücken, 05.12.1994 - 3 W 167/94

    Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und Auslegung eines Erbvertrages

  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96

    Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur

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